Thema 3: Dimensionen und Grundsätze der Barrierefreiheit
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) wurde am 13. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York angenommen. Es ist der erste umfassende Menschenrechtsvertrag des 21. Jahrhunderts und die erste Menschenrechtskonvention, die von Organisationen der regionalen Integration unterzeichnet werden kann.
Das Übereinkommen ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bemühungen der Vereinten Nationen um eine Änderung der Einstellung zu und des Umgangs mit Menschen mit Behinderungen. Mit dem Übereinkommen erreicht die Bewegung von der Betrachtung von Menschen mit Behinderungen als “Objekte” der Wohltätigkeit, der medizinischen Behandlung und des sozialen Schutzes hin zur Betrachtung von Menschen mit Behinderungen als “Subjekte” mit Rechten, die in der Lage sind, diese Rechte einzufordern und Entscheidungen für ihr Leben auf der Grundlage ihrer freien und informierten Zustimmung zu treffen sowie aktive Mitglieder der Gesellschaft zu sein, einen neuen Höhepunkt.
Das Übereinkommen und seine Artikel sind als Menschenrechtsinstrument mit einer ausdrücklichen Dimension der sozialen Entwicklung gedacht. Sie nimmt eine breite Kategorisierung von Menschen mit Behinderungen vor und bekräftigt, dass alle Menschen mit allen Arten von Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen müssen.
Quelle: https://www.uxbooth.com/articles/accessibility-and-inclusivity-distinctions-in-experience-design/
Nach Artikel 9 über die Zugänglichkeit sind die Vertragsstaaten verpflichtet, “geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, und zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten zu gewährleisten”. Bei den von den Vertragsstaaten ergriffenen Maßnahmen muss auch die Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren für die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.
Diese Maßnahmen gelten für:
Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um: